Neue Regelung für Besucher schulischer Veranstaltungen

Datum: 
Donnerstag, 25. November 2021

Neue Regelung für Besucher schulischer Veranstaltungen ab 25.11.2021

Aufgrund der neuen Bestimmungen für Veranstaltungen ab 25 Personen (Kinder – auch unter 6 Jahren – werden hierbei ebenso wie geimpfte und genesene Personen mitgezählt) gemäß § 16 CoSchuV gilt ab Donnerstag, dem 25.11.2021, dass grundsätzlich nur geimpfte und genesene Personen (sog. 2G-Regelung) an Veranstaltungen in Innenräumen teilnehmen dürfen.

Darüber hinaus sind folgende allgemeine Sonderregeln bei Veranstaltungen zu beachten:

  • Kinder unter 6 Jahren und noch nicht eingeschulte Kinder sind von der 2G-Regelung ausgenommen. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können und Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, können statt eines Geimpften- oder Genesenennachweises auch einen negativen Antigen-Test oder das Testheft für Schülerinnen und Schüler vorlegen.
  • Für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die älter als 6 Jahre sind, gilt die Verpflichtung, durchgängig eine medizinische Maske zu tragen (Ausnahme: Veranstaltungen im Freien, sofern dort ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände eingehalten werden kann).

Regelmäßige schulische Veranstaltungen (wie Unterricht, Ganztagsangebote oder Förderkurse) sind von der 2G-Pflicht ausgenommen, und es gelten die Ihnen bekannten Regelungen.

 

Wenn einzelne Eltern in die Schulen kommen, z.B. um einen Gesprächstermin wahrzunehmen, so gilt die Maskentragungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr.13 der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV -):

 § 2

Medizinische Maske

(1) Eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder ver­gleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) ist zu tragen.

(…)

13. in Schulgebäuden und Gebäuden sonsti­ger Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes.

Eine 3G-Nachweispflicht besteht nicht für externe Personen (bspw. Eltern), die sich auf dem Schulgelände aufhalten, ohne an organisierten Veranstaltungen teilzunehmen.

Nach § 1 Abs. 4 der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzverord­nung - CoSchuV -)

„wird dringend empfohlen, an grö­ßeren Zusammenkünften oder Treffen mit anderen Hausständen in Innenräumen nur mit einem negativen Testergebnis teilzuneh­men, auch wenn dies nicht angeordnet ist; die zugrundeliegende Testung sollte höchs­tens 24 Stunden zurückliegen.“

 

 

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