Neue Regelung für Besucher schulischer Veranstaltungen
Neue Regelung für Besucher schulischer Veranstaltungen ab 25.11.2021
Aufgrund der neuen Bestimmungen für Veranstaltungen ab 25 Personen (Kinder – auch unter 6 Jahren – werden hierbei ebenso wie geimpfte und genesene Personen mitgezählt) gemäß § 16 CoSchuV gilt ab Donnerstag, dem 25.11.2021, dass grundsätzlich nur geimpfte und genesene Personen (sog. 2G-Regelung) an Veranstaltungen in Innenräumen teilnehmen dürfen.
Darüber hinaus sind folgende allgemeine Sonderregeln bei Veranstaltungen zu beachten:
- Kinder unter 6 Jahren und noch nicht eingeschulte Kinder sind von der 2G-Regelung ausgenommen. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können und Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, können statt eines Geimpften- oder Genesenennachweises auch einen negativen Antigen-Test oder das Testheft für Schülerinnen und Schüler vorlegen.
- Für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die älter als 6 Jahre sind, gilt die Verpflichtung, durchgängig eine medizinische Maske zu tragen (Ausnahme: Veranstaltungen im Freien, sofern dort ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände eingehalten werden kann).
Regelmäßige schulische Veranstaltungen (wie Unterricht, Ganztagsangebote oder Förderkurse) sind von der 2G-Pflicht ausgenommen, und es gelten die Ihnen bekannten Regelungen.
Wenn einzelne Eltern in die Schulen kommen, z.B. um einen Gesprächstermin wahrzunehmen, so gilt die Maskentragungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr.13 der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV -):
§ 2
Medizinische Maske
(1) Eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) ist zu tragen.
(…)
13. in Schulgebäuden und Gebäuden sonstiger Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes.
Eine 3G-Nachweispflicht besteht nicht für externe Personen (bspw. Eltern), die sich auf dem Schulgelände aufhalten, ohne an organisierten Veranstaltungen teilzunehmen.
Nach § 1 Abs. 4 der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV -)
„wird dringend empfohlen, an größeren Zusammenkünften oder Treffen mit anderen Hausständen in Innenräumen nur mit einem negativen Testergebnis teilzunehmen, auch wenn dies nicht angeordnet ist; die zugrundeliegende Testung sollte höchstens 24 Stunden zurückliegen.“